Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) Fassung 09/2009
1. Allgemeines
Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge und Lieferungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers abgeändert worden sind. Abweichende allgemeine Bedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn wir Ihnen ausdrücklich zustimmen.
2. Vertragsschluss, Unterlagen, Preise, Verpackung
2.1 Angebote des Lieferanten sind unverbindlich.
2.2 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen nebst, Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben, sowie sonstige Informationen über Vertragsprodukte und Leistungen sind nur annähernd verbindlich.
2.3 Sämtliche von V&D ausgearbeitete Entwürfe, Zeichnungen, Pläne und Unterlagen ähnlicher Art bleiben unser geistiges Eigentum. Bei Verwendung ohne unsere Zustimmung sind wir zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 20% der Angebotssumme berechtigt.
2.4 Kostenvoranschläge und Auftragsbestätigungen werden vom Lieferanten nach bestem Fachwissen erstellt. Auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unserer Mitarbeiter liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Geleistete Planungs- arbeiten, Bemusterungen und Reisen zum Kunden werden zuzüglich anfallenden Material- kosten und sonstigen Spesen verrechnet, falls der Auftrag nicht zustande kommt. Bei Vertragsrücktritt durch den Kunden ist V&D berechtigt eine Stornogebühr von 30% der Auftragssumme zu verlangen. Wurde mit der Produktion bereits begonnen, stehen dem Lieferanten darüber hinaus alle Schadensansprüche zu.
2.5 Die Preise ergeben sich vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen aus den für den einzelnen Kunden jeweils maßgebenden Preislisten und sind 1 Monat ab Angebotslegung gültig ( ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache ). Alle Preise gelten ab Werk des Lieferanten zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer.
2.6 Mangels besonderer Vereinbarung erfolgte die Verpackung nach Wahl des Lieferanten gegen Berechnung. Die V&D ist berechtigt, Verpackungsmaterial frachtfrei Versandwerk zurück zu fordern. Dies gilt insbesondere für Fenstergestelle, die nur verliehen werden und Eigentum des Lieferanten sind.
2.7 Durch die anstandslose Annahme der Lieferung durch einen Frachtführer bzw. Kunden wird die Haftung des Lieferanten für nicht sachgemäße Verpackung oder Verladung ausgeschlossen.
3. Lieferung, Versand, Gefahrübertragung
3.1 Teillieferungen sind zulässig
3.2 Nur ausdrücklich vereinbarte Liefertermine sind für die V&D verbindlich. Maßgeblich ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Durch nachträgliche Änderungen verschieben sich vereinbarte Liefertermine je nach Umfang der Änderungswünsche auf einen späteren Termin, es sei denn, der ursprüngliche Termin wird nochmals separat schriftlich bestätigt.
3.3 Lieferverzögerungen von V&D in Zusammenhang mit dem Werkstoff Isolierglas ( Mängel, Glas- bruch usw. ) sind kein Vertragsbruch im Sinne der verbindlichen Lieferzusagen. Dem Kunden stehen aus solchen Verzögerungen keine Ansprüche zu.
3.4 Wird ein ausdrücklich vereinbarter Liefertermin vom Kunden hinausgeschoben, so hat V&D das Recht für die bereitgestellten Waren die Bezahlung in Höhe des vollen Rechnungsbetrages zu verlangen.
3.5 Der Versand von Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Beim vom Kunden zu vertretender Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits am Tage der Versand- bereitschaft auf diesen über. Die Verwahrung der Lieferung erfolgt dann im Namen und auf Kosten des Kunden.
3.6 Das Abladen der Lieferung hat sachgerecht zu erfolgen und ist stets Angelegenheit des Bestellers. Etwaiges Abladen durch Fremd bzw. Hilfspersonal erfolgt ausschließlich auf Gefahr und auf Kosten des Kunden.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Mangels abweichender Vereinbarung sind sämtliche Zahlungen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungs- datum netto ohne Abzug zu erbringen. Sofern Skontozahlung vereinbart wurden, darf der Kunde nur dann skontieren, wenn keine älteren Rechnungen mehr offen sind. Für die Skontoberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich. Der Skonto-Abzug wird nur gewährt, wenn der Rechnungsbetrag pünktlich bis zu den vorgenannten Fälligkeitstagen unserem Konto gutgeschrieben wird. Alle Zahlungen erfolgen in EURO. Der Lieferant ist nicht verpflichtet Wechsel oder Schecks anzunehmen.
4.2 Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurden, ist der Kunde verpflichtet eine Anzahlung in Höhe von 40% spätestens bei der Freigabe der AB zu leisten. Die allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang der Anzahlung auf dem V&D Konto. Bei neu entstandenen Geschäftsbeziehungen behält sich V&D vor, Lieferungen nur gegen Vorkasse vorzunehmen.
4.3 Im Falle des Zahlungsverzuges ist V&D vom Tage der Fälligkeit an zur Berechnung von 8% p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegenden Zinsen berechtigt. Die V&D darf insoweit die Ausführung des Vertrags aussetzen. Außerdem ist V&D berechtigt, pro erfolgte Mahnung einen Betrag von 10,00 € zu verrechnen. Im Falle der Beauftragung eines Inkassounternehmens zur Geltendmachung der Forderungen ist der Kunde verpflichtet, alle damit verbundenen Kosten und Spesen zu begleichen.
4.4 Sämtliche Zahlungen des Bestellers werden grundsätzlich zuerst auf die noch offenen Zinsen und Spesen und erst danach auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren verrechnet. Die Berufung auf Mängel entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht hinsichtlich des mangelfreien Teils der Lieferleistung.
4.5 Gemäß der Auftragsbestätigung ist die V&D in allen Fällen zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen nur bei ausreichender Bonität des Kunden gehalten. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein oder wird eine solche nachträglich bekannt, kann die V&D eine sofortige Zahlung verlangen auch dann, wenn dem Kunden ein Zahlungsziel gewährt wurde.
5. Gewährleistung
Die Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar. Die Gewährleistungspflicht ist gem. Herstellerangaben, produktunterschiedlich zu übernehmen. Die Gewährleistungen unserer Vorlieferanten geben wir in der Form weiter, wie diese am Tag der Auslieferung gegeben werden. Die Gewährleistungen umfassen nicht die normale Abnutzung.
6. Mängelrechte
6.1 Änderungen in der Ausführung, die dem technischen Fortschritt dienen oder durch gegebene Umstände am Produkt notwendig werden, stellen keine Mängel dar und sind V&D vorbehalten.
6.2 Der Kunde ( Besteller ) hat unverzüglich nach Erhalt, die Ware zu untersuchen. Er hat dabei nach den anerkannten Regeln der Technik vorzugehen. Er verliert in jedem Falle das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er dem Lieferanten nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem er die Mängel festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, diese schriftlich angezeigt hat. Der Kunde hat nach Absprache mit dem Lieferanten für die Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung der Ware erkannt werden können, längstens fünf Werktage. Versäumt der Kunde die unverzügliche Anzeige eines Mangels oder wird die Ware nachdem der Mangel entdeckt werden können oder entdeckt worden ist, verliert der Kunde alle Mängelrechte.
6.3 Der Nachweis der pfleglichen Behandlung sowie ordnungsgemäße Lagerung der Ware obliegt dem Besteller. Dass der Mangel schon vor Gefahrenübergang vorhanden war, ist vom Kunden nachzuweisen. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Sonderuntersuchungen verursachen, können die Kosten der Nachprüfungen dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Die Inanspruchnahme ungerechtfertigter Serviceleistungen seitens des Bestellers wird grundsätzlich in Rechnung gestellt.
6.4 Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so darf der Lieferant auch bei wesentlichen Mängeln zunächst nach seiner Wahl eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist, mindestens binnen 3 Wochen nach Aufforderung durch den Besteller durchführen. Die Nachbesserung kann nach Abstimmung mit dem Lieferanten auch durch den Besteller erfolgen. Der Besteller ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nachbesserung gegen Kostenerstattung und gemäß den Anweisungen des Lieferanten verpflichtet. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung ist der Besteller nach Absprache mit dem Lieferanten, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, zur Minderung des Kaufpreises berechtigt (§ 440 BGB ).
6.5 Die V&D ist für Vertragswidrigkeiten und Schäden- gleich aus welchen Rechtsgründen – nicht verantwortlich. Dies gilt für jegliche durch Mängel verursachten Schäden einschließlich Produktionsausfalls, entgangenen Gewinns oder anderer indirekter Schäden (d.h. Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind ). Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
6.6 V&D Instruktionen über die Bedingungen oder Anwendung der Vertragsprodukte sind vom Besteller einzuhalten, ansonsten werden Mängelansprüche nicht anerkannt. Technische Empfehlungen des Lieferanten befreien den Kunden nicht von der eigenen Prüfung auf ihre Eignung für die beabsichtigte Verwendbarkeit.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferanten. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferanten in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentum des Lieferanten verbliebene Ware ( Vorbehaltsware ) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder weiter zu verarbeiten. Er tritt dem Lieferanten bereits im Voraus alle Forderungen aus diesem Weiterverkauf ab. Dies gilt auch, wenn die Vorbehalts- ware durch Verarbeitung, Verbindung mit einem Grundstück oder durch andere gesetzliche Eigentums- erwerbsgründe in das Eigentum Dritter gelangt ist. Übersteigt der Gesamtwert der abgetretenen Forderungen den geschuldeten Kaufpreis um mehr als 10%, so verpflichtet sich der Lieferant zur Rückabtretung aller Forderungen, die die 10%-Grenze übersteigen.
7.2 Der Besteller unterstützt den Lieferanten bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um dessen Eigentum zu schützen. Der Besteller informiert den Lieferanten unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Eigentum entstehen. Dies gilt insbesondere für Verfügungen Dritter oder behördliche Maßnahmen ( Pfändungen, Beschlagnahme etc.)
7.3 Der Besteller wird auf seine Kosten eine Versicherung für die gelieferten Waren gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung abschließen
7.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach vorheriger Mahnung bzw. einer ernsthaft drohenden Insolvenz des Bestellers, ist der Lieferant zur Rücknahme der Vorbehalts- ware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In diesem Falle erstellt der Lieferant eine Rechnungsgutschrift in folgender Höhe: im Falle der Rücknahme verkaufsfähiger Ware wird der volle Rechnungsbetrag gutgeschrieben. Im Falle der Rücknahme nicht verkaufsfähiger Ware, wird nur der sog. Restwert für PVC gutgeschrieben. In beiden Fällen wird eine Bearbeitungsgebühr von 10% erhoben. Der Lieferant behält sich vor, dem Besteller die Kosten der Entsorgung bei Rücknahme nicht verkaufsfähiger Ware in Rechnung zu stellen. Diese Regelung gilt auch im Falle der Rücknahme von Vorbehaltsware in einem laufenden Insolvenz- verfahren.
8. Verjährung
Jegliche Ansprüche des Bestellers wegen Vertragswidrigkeiten verjähren binnen 12 Monaten ab Gefahrübergang. Die Verantwortlichkeit des Lieferanten beschränkt sich auf Vertragswidrigkeiten, die innerhalb dieses Zeitraums auftreten. Für Lieferungen und Leistungen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
9. Verschiedenes
9.1 Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden zu diesen AGB oder zu geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform.
9.2 Ein aufgrund dieser AGB geschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen im Übrigen wirksam.
9.3 Der Besteller hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderung.
9.4 Der Besteller darf Warenzeichen, Handelsnamen und sonstige Zeichen und Schutzrechte des Herstellers nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse des Lieferanten verwenden oder anmelden.
9.5 Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass aufgrund seiner Anweisungen bezüglich Formen, Maße, Farben, Gewichte etc. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Besteller wird den Lieferanten gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von vorgenannten gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen und auf Wunsch in einem etwaigen Rechtsstreit unterstützen.
9.6 Der Lieferant ist berechtigt an seinen Produkten die eigene Werbung anzubringen und die verkauften und montierten Waren für Werbezwecke zu fotografieren.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenverarbeitung
10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten. Die V&D ist jederzeit berechtigt die Klage auch am Sitz des Bestellers zu erheben. Für alle Streitigkeiten gelangt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.
10.2 Der Lieferant und die mit ihm verbundenen Unternehmen sind berechtigt, in Übereinstimmung mit den deutschen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen stehende Daten zu speichern und zu verarbeiten.
10.3 Frühere allgemeine Lieferbedingungen sind aufgehoben.